Dashcams (engl. „dash“: Armaturenbrett) sind kleine Kameras, die im Fahrzeuginneren montiert sind, um das unmittelbare Geschehen vor dem Fahrzeug aufzuzeichnen. Sie können – ähnlich wie ein Navigationsgerät – entweder auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht werden. Während die Verwendung der Kameras in einigen europäischen Ländern verboten ist, ist der Einsatz in Deutschland nicht ausdrücklich untersagt. Der ADAC geht davon aus, dass deutschlandweit mittlerweile mehrere Millionen Geräte im Einsatz sind.
Dokumentation von Unfällen ist Hauptmotivation
Die Verwender haben unterschiedliche Motive. Viele erhoffen sich nicht nur eine Verbesserung der Beweisführung im Falle eines eigenen Unfalls, sondern möchten auch verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen. Man zeichnet mit einer Dashcam automatisch alles auf, was vor dem Fahrzeug passiert. Die meisten Autofahrer, die ein solches Gerät einbauen, haben Sorge, dass sie im Falle eines Unfalls nicht nachweisen können, dass sie unschuldig sind.
Dashcams als Beweismittel im Prozess
Zunächst einmal spricht nichts dagegen, dass Dashcam-Aufzeichnungen von Privatpersonen als Beweismittel in strafrechtlichen Verfahren oder zivilrechtlichen Verfahren verwendet werden. Jedoch ist Vorsicht geboten, da die Aufzeichnungen auch als Beweismittel gegen den Fahrer verwendet werden können.
Im vergangenen Jahr gab es laut ADAC beim Amtsgericht (AG) München einen Fall, bei dem ein Fahrradfahrer mit seiner Dashcam beweisen wollte, dass er unschuldig am Unfall ist. Doch man konnte im Gegenteil auf dem Video erkennen, dass der Radfahrer selbst Schuld am Unfall hatte.
Damit wurde erstmals die Frage von einem Gericht behandelt, ob eine solche Videoaufzeichnung als geeignetes Beweismittel erlaubt oder von vornherein verboten ist. Das AG München kam zu der Überzeugung, dass die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Mittlerweile gibt es weitere Urteile, die die Verwertbarkeit kritisch sehen, unter anderem erneut vom AG München sowie vom Verwaltungsgericht Ansbach.
Baustelle Datenschutz
Offiziell verbieten die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden den Einsatz von Dashcams – es sei denn, die gemachten Aufnahmen werden ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verwendet.
Kritisch wird es, sobald das amtliche Kennzeichen eines anderen Verkehrsteilnehmers gefilmt und gespeichert wird, ohne dass dieser davon Kenntnis hat und zustimmt. Wer seine Aufzeichnungen etwa im Internet veröffentlicht, ohne Personen und Autokennzeichen unkenntlich zu machen, verstößt ohne Zustimmung der Beteiligten in jedem Fall gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Nach Ansicht der Datenschutz-Behörden ist der Wunsch nach der Sicherung von Beweisen eines befürchteten Unfalls kein berechtigtes Interesse des Dashcam-Besitzers. Denn dass es überhaupt jemals zu einem Unfall mit diesem Fahrzeug kommt, soll viel zu unbestimmt sein. Ob das so stimmt, ist gerichtlich noch nicht entschieden.
(tc)