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Die zehn gängigsten Irrtümer unter den Verkehrsregeln: Hätten Sie's gewusst?

14.06.2016 16:00 Uhr
Die zehn gängigsten Irrtümer unter den Verkehrsregeln: Hätten Sie's gewusst?
Vorschriften über Vorschriften im Straßenverkehr: Doch kennen wir wirklich alle Verkehrsregeln genau?
© Foto: Thomas Knauer/fotolia

Ist Tempo 30 in einem verkehrsberuhigenden Bereich erlaubt? Gilt beim Auffahren auf die Autobahn das Reißverschlussverfahren? Beim Thema Verkehr halten sich oft hartnäckige Gerüchte. Der ADAC hat zehn gängige Irrtümer unter den Verkehrsregeln zusammengestellt.

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Ist Tempo 30 in einem verkehrsberuhigenden Bereich erlaubt? Gilt beim Auffahren auf die Autobahn das Reißverschlussverfahren? Beim Thema Verkehr halten sich oft hartnäckige Gerüchte. Der ADAC hat die zehn gängigsten Irrtümer unter den Verkehrsregeln zusammengestellt.

Irrtum Nr. 1: Bei Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn ist eine Rettungsgasse Pflicht.

Das stimmt so nicht, sagt der ADAC. Denn Verkehrsteilnehmer müssen bereits dann eine Rettungsgasse bilden, wenn der Verkehr stockt, damit die Einsatzkräfte freie Bahn haben. Bei einer dreispurigen Autobahn wird die Gasse zwischen der linken und der mittleren Spur gebildet. Der Pannenstreifen soll möglichst frei gehalten werden.

Irrtum Nr. 2: Fahrverbote im Ausland gelten ebenso in Deutschland.

Auch das ist falsch. Wer sich im Ausland ein Fahrverbot eingehandelt hat, darf in Deutschland weiterfahren. Die Strafe gilt nur in dem Land, das sie verhängt hat. Wer dort allerdings trotz des Verbots fährt und erwischt wird, muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen. Zudem kann der Führerschein von der ausländischen Behörde einbehalten werden. Um ihn wieder zurück zu bekommen, muss man sich an die Führerscheinstelle am Wohnort wenden.

Irrtum Nr. 3: In einem verkehrsberuhigenden Bereich ist Tempo 30 erlaubt.

Von wegen: Autos, Motorräder und auch Fahrräder dürfen diesen Bereich nur mit einer Geschwindigkeit zwischen vier und sieben km/h, also Schrittgeschwindigkeit, passieren. Besonders auf Fußgänger sollte hier geachtet werden, da sie die ganze Breite der Straße nutzen dürfen.

Irrtum Nr. 4: Der Führerschein ist ab 0,5 Promille am Steuer in Gefahr.

Das ist ein Trugschluss. Zeigt ein Fahrer alkoholtypische Ausfallerscheinungen (zum Beispiel das Fahren von schlangenlinien), dann droht schon ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille eine Geldstrafe oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis für mehrere Monate.

Irrtum Nr. 5: Wer rückwärts aus einer vorfahrtsberechtigten Straße fährt, hat keine Vorfahrt.

Das stimmt so auch nicht. Wenn beispielsweise ein Autofahrer rückwärts aus einer Sackgasse, in der es keine Wendemöglichkeit gibt, herausfährt, gilt rechts vor links. Allerdings besteht beim Rückwärtsfahren eine besondere Sorgfaltspflicht. Wenn hierbei ein Unfall passiert, haften beide Beteiligten, so der ADAC.

Irrtum Nr. 6: Auf deutschen Autobahnen muss mindestens 60 km/h gefahren werden.

Das ist falsch. Über die Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn entscheidet allein der Fahrer, je nach Witterung und Verkehrslage. Er darf mit seinem langsamen Fahren jedoch die anderen Verkehrsteilnehmer nicht mutwillig behindern. Allerdings dürfen nur Fahrzeuge, die bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren, auf deutschen Autobahnen unterwegs sein.

Irrtum Nr.7: Beim Auffahren auf die Autobahn gilt das Reißverschlussverfahren

Keinesfalls. Ein Reißverschlussverfahren gilt nur dort, wo eine Fahrspur wegfällt. Der Beschleunigungsstreifen gehört nicht dazu.

Irrtum Nr. 8: Es kostet, wenn man ohne Berechtigung auf dem Mutter-Kind-Parkplatz steht.

Falsch gedacht. Das Zusatzzeichen unter dem blauen Parkschild ist nicht im Verkehrszeichenkatalog des Bundes eingetragen. Dementsprechend droht auch kein Bußgeld bei einer Missachtung. Denn die Betreiber von Parkplätzen oder Parkhäusern richten die reservierten Stellflächen selbst ein. Die Praxis zeige aber, dass Autofahrer mit einer guten Kinderstube diese Regelung respektieren, sagt der ADAC.

Irrtum Nr. 9: Bei Stau darf man das kurze Stück bis zur Ausfahrt auch auf dem Pannenstreifen fahren.

Keineswegs. Der Pannenstreifen auf der Autobahn ist für Fahrzeuge gedacht, die auch wirklich eine Panne haben. Wer ihn dafür nutzt, während eines Staus schneller voranzukommen, muss mit einem Bußgeld von 75 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Einzige Ausnahmen: Die Polizei oder das Zeichen 223.1 („Seitenstreifen befahrbar“) geben die Spur frei.

Irrtum Nr.: 10: Nur in den Wintermonaten gilt in Deutschland die Winterreifenpflicht.

Auch das ist ein Trugschluss. Die Winterreifenpflicht richtet sich ausschließlich nach den Wetter- und Straßenverhältnissen. Danach sind Sommerreifen bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ verboten, erklärt der ADAC.

(jg)

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