Der Fall schlug hohe Wellen und landete zunächst beim Bundesfinanzhof. Aufgrund der Bedeutung für den Berufstand legte dieser den Fall dem EuGH zur Entscheidung vor.
Im Kern ging es um den Unterricht in den Fahrerlaubnisklassen B und C1. Eine deutsche Fahrschule argumentierte, die entsprechenden Fahrerlaubnisse könnten auch beruflich zum Einsatz kommen und hätten nicht nur Freizeitwert. Deshalb greife die in einer EU-Richtlinie normierte Befreiung von der Mehrwertsteuer für Schul- und Hochschulunterricht.
Der EuGH sah das anders. Die Tagesszeitung „Die Welt“ zitiert aus der Entscheidung: Wohl beziehe sich Fahrschulunterricht „vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art“, dennoch sei es „spezialisierter Unterricht“, der nicht vergleichbar sei mit der "für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum".
(tc)