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Falschparken kann teurer werden als erwartet

16.03.2016 15:28 Uhr
Falschparken kann teurer werden als erwartet
Falschparken kann im ungünstigsten Fall sogar zur medizinisch-psychologischen Untersuchung führen
© Foto: Fotolia/Peterchen

Unter Autofahrern gilt Falschparken oft als Kavaliersdelikt. Kein Parkplatz ist in Sicht und die Zeit drängt – lassen wir es also auf ein „Knöllchen“ ankommen, denken viele.

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Unter Autofahrern gilt Falschparken oft als Kavaliersdelikt. Kein Parkplatz ist in Sicht und die Zeit drängt – lassen wir es also au ein „Knöllchen“ ankommen, denken viele.

Richtig ist, dass solche Ordnungswidrigkeiten meist nur 10 Euro kosten. Wer sich allerdings als dreister Falschparker erweist, dem kann ein höheres Bußgeld drohen, das Fahrzeug abgeschleppt werden und im ungünstigsten Fall kann sogar eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden.

Vor allem im Innenstadtbereich ist der Parkraum knapp. Deshalb nehmen manche Fahrer ein „Knöllchen“ in Kauf, wenn sich die Chance ergibt das Auto für eine Erledigung kurz abzustellen. Sofern hierbei keine Behinderung oder Gefährdung anderen Verkehrsteilnehmer entsteht, drohen meist nur 10 Euro. Behindern oder gefährden sie allerdings die anderen Verkehrsteilnehmer oder stehen sogar im Halteverbot bzw. im eingeschränkten Halteverbot, kostet das Falschparken schon fünf Euro mehr. Gleiches gilt für das Überziehen der Parkzeit um mehr als 30 Minuten. Dabei gilt: Mit zunehmender Überziehung bzw. Behinderung steigt die Höhe des Bußgeldes bis auf mögliche 35 Euro. Bei Behinderungen werden für Falschparker meist gleich 30 Euro fällig. Auch Parken in der zweiten Reihe, um sich „nur schnell ein Eis zu holen“, kann das Naschwerk um bis zu 35 Euro verteuern.

Einen Punkt in Flensburger Zentralregister und eine Geldstraße bis zu 65 Euro drohen für die Behinderung der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder eines Rettungsdienstes. Auch für die Missachtung des grundsätzlichen Parkverbots auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen droht ein Punkt.

Eine Rechnung von einigen hundert Euro muss ein Falschparker zahlen, dessen Fahrzeug abgeschleppt wurde, weil es verbotenerweise eine Feuerwehreinfahrt, einen Gehweg, Fußgängerüberweg, eine Fußgängerzone, einen Anwohner- bzw. Behindertenparkplatz oder eine Bushaltestelle zuparkte. Dann werden die Abschleppkosten sowie zusätzlich Verwaltungsgebühren der jeweiligen Kommune plus ein Bußgeld fällig.

Auch das „Reservieren“ eines Parkplatzes  - also das Freihalten eines Parkplatzes durch eine Person oder Gegenstände - stellt eine gebührenpflichtige Ordnungswidrigkeit dar. Nach Auffassung einiger Gerichte ist es anderen Autofahrern sogar gestattet, sich gegen eine solche Nötigung zu wehren, indem die blockierende Person vorsichtig und ohne sie zu gefährden weggedrängt wird. Doch Achtung: Bei der Beurteilung solcher Tatbestände gehen die Meinungen der Richter zum Teil auseinander.  

Das „Recht“ auf einen Parkplatz spricht die Rechtsprechung demjenigen zu, der sich als Erster unmittelbar an dem Parkraum befindet. Das trifft nicht beim Warten auf der Gegenfahrbahn zu. Wer meint, sich vor dem Wartenden noch schnell in die frei werdende Parklücke hineindrängeln zu müssen, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

(pb)

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