In einer aktuellen Studie des Versicherers R+V24 gaben rund zwei Drittel der Befragten an, dass sie der Auffassung sind, dass Autofahren mit Flip-Flops verboten sei. Dies sei jedoch falsch, erklärt R+V24 in einer Pressemitteilung, denn die Straßenverkehrsordnung gebe an keiner Stelle vor, welche Schuhe beim Autofahren getragen werden müssten. Probleme mit dem passenden Schuhwerk könne es nur im Fall eines Unfalls geben, da die Versicherung unter Umständen die Leistungen kürzen könne.
Weil Flip-Flops oder lockere Sandalen keinen sicheren Halt beim Autofahren bieten würden, könne schnell der Halt verloren gehen, der Fuß vom Pedal rutschen oder sich verhaken. Gerade wenn es zu brenzligen Situationen im Straßenverkehr komme, könne dies schnell zu einem Unfall führen. Empfehlenswert sei es deshalb, immer ein Paar festes Schuhwerk im Auto griffbereit zu haben.
Anderes gilt auf beruflicher Ebene
Während es kein Verbot von Flip-Flops im privaten Bereich gebe, sehe dies anders aus, wenn das Auto für berufliche Zwecke gesteuert werde, lässt die BG Verkehr wissen. Denn dann gelten die Regelungen der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften. Paragraf 44 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeug“ (DGUV-Vorschrift 70) besagt, dass der Fahrzeugführer zum sicheren Führen des Fahrzeugs ein „den Fuß umfassendes Schuhwerk“ tragen müsse. Daher seien beispielsweise Sandaletten (ohne Fersenriemen) oder Clogs nicht geeignet. Wer gegen diese Anweisung verstoße, dem droht laut BG Verkehr unter anderem ein Bußgeld.
(ts)