Wenn zum Beispiel die praktische Prüfung an eine andere Fahrschule abgegeben wird, wer zeichnet dann die abschließende Ausbildungsbescheinigung aus? Die Auftrag gebende oder die Auftrag nehmende Fahrschule? Die sei eine „spannende Frage“, antwortete Claudia Fehrens, welche die Auftrag gebende Fahrschule in der Pflicht sah, während Peter Glowalla sowohl Auftraggeber als auch -nehmer als mögliche Auszeichner nannte. „Hier müssen aber noch die Juristen entscheiden“, sagte Fehrens.
„Wann muss ich zur nächsten Fortbildung?“
Weiter ging es mit der neuen Fristenregelung für Fortbildungen unter anderem auch für Seminarleiter ASF und FES, für Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehrer, die als Überwacher arbeiten wollen. Wann müssen diese ihre entsprechenden Fortbildungen spätestens absolviert werden? „Das folgende Jahresende zählt, also der 31. Dezember, und nicht der jeweilige Stichtag innerhalb des Jahres “, stellte Glowalla klar.
Neu: Bonusregelung für spezielle Fortbildungen
Für eine allgemeine Fortbildung gilt weiterhin: drei Tage zusammenhängend in vier Jahren oder vier Einzeltage. In diesem Zusammenhang wurde eine Bonusregelung neu eingeführt, wenn der Fahrlehrer zusätzlich noch spezielle Fortbildungen macht. Jeweils einen Bonustag erhalten dann Inhaber einer Seminarerlaubnis ASF/ FES, Ausbildungsfahrlehrer sowie Fahrlehrer, die Überwacher sind. Das bedeutet: Die Zahl der allgemeinen Fortbildungstage reduziert sich um je einen Tag, je mehr spezielle Fortbildungen absolviert wurden. Ein Tag der allgemeinen Fortbildungspflicht muss aber laut Gesetz übrig bleiben. Von der Bonusregelung kann nach Auskunft der Referenten nur bei vier Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren Gebrauch gemacht werden.
Einen ausführlichen Bericht über das Symposium und die Workshops lesen Sie in Ausgabe 12 der „Fahrschule“, die am 7. Dezember erscheint.
(tc)