Wer seinen Führerschein tauscht oder ihn im Falle eines Verlustes neu beantragen muss, sollte darauf achten, dass die Fahrerlaubnisbehörde im neuen Dokument auch wirklich seinen ganzen Besitzstand einträgt. Das geschieht nicht immer automatisch.
Das kann zur Folge haben, dass der Anspruch auf früher erworbene und nicht eingetragene Klassen nach zwei Jahren verfällt. Darauf weist Arne Böhne hin, Fahrerlaubnisexperte des TÜV Rheinland.
(dif)