Das Amtsgericht Sonthofen hat mit Urteil vom 1. September 2010 (Aktenzeichen 144 Js 5270/10) einer Autofahrerin wegen der Benutzung eines Funkgeräts während der Fahrt ein Bußgeld von 40 Euro auferlegt. Dazu äußert sich die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) wie folgt: "In der Fahrschüler-Ausbildungsordnung werden Fahrlehrer verpflichtet, bei der Ausbildung von Kraftrad- und Traktorfahrern Funkgeräte zu benutzen. Eine Freisprechanlage wird dabei nicht gefordert. Diese Regelung wird nach Auffassung der BVF durch das Urteil nicht berührt. Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Absatz 1a StVO „ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.“ Bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift sind auch die Gerichte an den Wortlaut einer Vorschrift gebunden. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung ist unzulässig. Bei der Verabschiedung der StVO-Änderung im Jahr 2000 gab es bereits Funkgeräte. Diese hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1a StVO aber nicht erwähnt, sondern das Verbot ausdrücklich auf Mobiltelefone beschränkt. Da ein Funkgerät kein Mobiltelefon ist, gab es bis heute auch keine Zweifel daran, dass ein Fahrlehrer bei der Ausbildung von Motorradschülern das gesetzlich vorgeschriebene Funkgerät auch ohne Freisprecheinrichtung benutzen darf. Lediglich die Nutzung eines Funkgeräts, das auch als Telefon genutzt werden könnte, wäre von dem Verbot betroffen. Es bleibt zu hoffen, dass die verurteilte Kraftfahrerin gegen das Urteil Rechtsmittel einlegt und das Urteil vom zuständigen Oberlandgericht aufgehoben wird." (bub, 16.11.10)
Gerichtsurteil: Bußgeld wegen Nutzung eines Funkgeräts am Steuer
Ein bayerisches Amtsgericht hat einer Autofahrerin, die am Steuer ein Funkgerät benutzt hat, ein Bußgeld auferlegt. Dazu nimmt die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) Stellung.