Kommt es zwischen einem Gemeindebeamten und einem Fahrerlaubnisinhaber zu einem heftigen verbalen Streit, rechtfertigt dies keine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Denn durch eine rein verbale Auseinandersetzung begeht der Fahrerlaubnisinhaber keine erhebliche Straftat, die auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervor.
Entzug der Fahrerlaubnis unzulässig
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Fahrerlaubnisinhaber im Oktober 2015 seine Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich weigerte das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen.
Hintergrund der Anordnung war, dass es zwischen dem Fahrerlaubnisinhaber und einem Gemeindevollzugsbediensteten zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Der Streit hatte seine Ursache darin, dass der Fahrerlaubnisinhaber den Gemeindevollzugsbediensteten nicht für berechtigt hielt, seine Personalien festzustellen und ihn deswegen festzuhalten. Die Eskalation hatten beide Parteien gleichermaßen zu verantworten. Zu einem körperlichen Angriff oder eine Beleidigung ist es nicht gekommen. Der Fahrerlaubnisinhaber ging gerichtlich gegen die Fahrerlaubnisentziehung vor.
Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers. Es sei unzulässig gewesen die Fahrerlaubnis zu entziehen, da die Anordnung einer MPU rechtswidrig gewesen sei.
Keine Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotenzial
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Fahrerlaubnisbehörde allenfalls nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV die MPU anordnen können. Dazu hätte der Fahrerlaubnisinhaber eine erhebliche Straftat begehen müssen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung gestanden habe und bei der er Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial geliefert habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Eine rein verbale Auseinandersetzung stelle keine erhebliche Straftat dar, selbst wenn der Streit mit großer Lautstärke und Emotionalität geführt werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen körperlichen Angriff kraft eigener Willenskontrolle unterlasse und damit belege, dass er seine Aggressionen zumindest so steuern kann, dass es zu keiner Körperverletzung komme.
Verwaltungsgericht Freiburg
Aktenzeichen 4 K 2480/15
(tc)