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Kurzarbeitergeld: So sind jetzt die Regeln

27.03.2020 13:44 Uhr
Kurzarbeitergeld: So sind jetzt die Regeln
Die Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld sind vorübergehend erleichtert worden
© Foto: Sonja Birkelbach/stock.adobe.com

Fahrschulen, die ihre Mitarbeiter derzeit nicht beschäftigen können, haben die Möglichkeit, sie über Kurzarbeit abzusichern.

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Was Fahrschulen an Hilfen erhalten, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Einheitlich ist neben dem Kfw-Kredit das Kurzarbeitergeld (KUG), mit dem Fahrschulen ihre Mitarbeiter absichern können. Die Agentur für Arbeit zahlt es als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Dadurch soll der Arbeitgeber bei den Kosten für die Arbeitnehmer entlastet werden, damit Unternehmen ihre Mitarbeiter auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen und Kündigungen vermeiden können. Die Bundesregierung hat die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitsgeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes oder in einer Betriebsabteilung im jeweiligen Kalendermonat einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Die Regelung gilt auch für befristet Beschäftigte. Gekündigte Arbeitnehmer können ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls rückwirkend.

Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitsgeld sind:

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96 Sozialgesetzbuch (SGB) III): ein unabwendbares Ereignis wie behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus oder wirtschaftliche Ursachen wie Auftragsmangel, -stornierung oder fehlendes Material.
  • betriebliche Voraussetzungen (§ 97 SGB III): Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • persönliche Voraussetzungen (§ 98 SGB III): Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten/ohne Aufhebungsvertrag aufgelösten) Beschäftigung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung.
  • Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit (§99 SGB III): Die Anzeige aufgrund wirtschaftlichen Gründen muss in dem Kalendermonat eingereicht werden, in dem die Kurzarbeit beginnt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle. Bei einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige unverzüglich eingereicht werden. Wer bereits beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit registriert ist, kann das Kurzarbeitsgeld online beantragen oder den Antrag ausdrucken, ausfüllen und per Post senden beziehungsweise in den Hausbriefkasten der zuständigen Agentur einwerfen. Eine Registrierung bei der Bundesagentur für Arbeit ist auch über folgende Telefonnummer möglich 0800/4555520 (Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr).

Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der örtlichen Agentur für Arbeit werden die Ursachen des Arbeitsausfalls ausführlich begründet. Es enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar sein muss. Unvermeidbar bedeutet, dass der Ausfall nicht auf branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen beruhen darf – wie eben jetzt bei den Corona-bedingten Ausübungsverboten. Außerdem müssen zunächst Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden. Eine gegebenenfalls temporäre Umsetzung von Arbeitnehmern in einen anderen Bereich oder in eine andere Abteilung muss geprüft werden - was bei Fahrschulen derzeit natürlich in aller Regel flach fällt. Zudem müssen wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen wie Arbeiten im Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten zuvor getroffen worden sein.

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes stellt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Der Bezug von KUG ist bis zu zwölf Monate möglich.

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten müssen in Arbeitszeitnachweisen aufgelistet sein. Der Arbeitgeber muss die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb von drei Monaten einreichen, Fristbeginn ist mit Ablauf des beantragten Kalendermonats. Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da KUG unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Regeln zur Einführung

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, Kurzarbeit einseitig durchzuführen. Vielmehr bedarf es hierzu einer besonderen rechtlichen Grundlage. Im Regelfall existieren tarifvertragliche Ermächtigungsnormen, die unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeitergeld ermöglichen.

In Fahrschulen, in denen es in der Regel weder Tarifverträge noch einen Betriebsrat gibt, kann die Kurzarbeit durch einzelvertragliche Regelungsabsprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umgesetzt werden.

Häufige Fragen und Antworten zur Kurzarbeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt. Sie können unten heruntergeladen werden

 (ab)

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