Mit der 11. Ausnahmeverordnung zur StVO erlaubt das Bundesverkehrsministerium die Erprobung alternativer Systeme zur Erhebung von Parkgebühren. Wer entweder eine Taschenparkuhr oder sein Handy zur genauen Abrechnung seiner Parkgebühr verwendet, muss keine Parkscheibe ins Auto legen, keinen Parkschein ziehen und keine Parkuhr füttern. Ist das elektronische System allerdings defekt, muss der Parkende etwaige Gebühren auf dem herkömmlichen Weg entrichten oder eine Parkscheibe anbringen. Die Ausnahmeverordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft. (dif, 23.03.05)
Parkgebühren: Handy-Parken ist jetzt zulässig
Die Probeläufe zur minutengenauen Abrechnung der Parkzeit haben jetzt eine rechtliche Grundlage.