Wenn zwei untergeordnete Straßen unmittelbar nebeneinander in die Vorfahrtstraße münden, gilt die Regel „rechts vor links“. Es ist nicht etwa derjenige im Recht, der schneller einbiegen kann. So urteilte das Landgericht Coburg in einem Fall, auf den die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins hinweisen. Eine Autofahrerin hatte einen links von ihr einbiegenden Lkw gerammt, als der schon fast ganz auf der Vorfahrtstraße unterwegs war. Während der Lkw-Fahrer daraus sein Vorfahrtsrecht ableitete, war die Dame der Meinung, dass der Lkw-Fahrer ihr nach der Regel „rechts vor links“ hätte den Vortritt lassen müssen. Das sah auch das Gericht so. Es sprach der Autofahrerin Schadenersatz zu. (dif) Landgericht Coburg Aktenzeichen: 22 O 438/08
Rechts vor links gilt auch bei abknickender Vorfahrt
Wenn zwei Autofahrer aus zwei nebeneinander liegenden untergeordneten Straßen gleichzeitig in die Vorfahrtstraße einbiegen möchten, gilt "rechts vor links".