-- Anzeige --

Reform des Fahrlehrergesetzes: Änderungen beschlossen

24.03.2017 22:55 Uhr
Reform des Fahrlehrergesetzes: Änderungen beschlossen
Am 1. Januar 2018 soll das neue Fahrlehrergesetz in Kraft treten
© Foto: thodonal/stock.adobe.com

Der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages hat noch eine ganze Reihe von Änderungen auf den Weg gebracht.

-- Anzeige --

Eine ganze Reihe von Änderungen am Gesetzesentwurf zum neuen Fahrlehrergesetz hat der Verkehrsausschuss am 22. März auf Antrag der Fraktionen CDU/CSU und der SPD beschlossen.

CE/DE: Fahrlehrerlaubnis kann ruhen

„Am meisten freut uns, dass die Regelung zum Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis CE/DE, gegen die wir so intensiv gekämpft haben, gekippt worden sind“, sagt Gerhard von Bressensdorf, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände.

Gemäß der alten Regelung erlischt die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE beziehungsweise DE sofort, wenn die Fahrerlaubnis der jeweiligen Klasse nicht fristgerecht verlängert wird.

Nach der neuen Regelung ruht in diesem Fall die Fahrlehrerlaubnis bis zu einem Jahr lang und lebt automatisch wieder auf, wenn die Fahrerlaubnis innerhalb dieses Zeitraums verlängert wird.

Arbeitszeitbeschränkung auch für Selbständige

Außerdem soll es auch im neuen Fahrlehrergesetz eine Arbeitszeitbeschränkung geben. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts darf demnach 495 Minuten nicht überschreiten; sie muss durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein und muss in geeigneter Form nachgewiesen werden. Soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die tägliche Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiben, heißt es.

Zweigstellenbeschränkung

Die ursprünglich geplante völlige Aufhebung der Zweigstellenbeschränkung wurde wieder zurückgenommen. Künftig soll aber nicht mehr auf drei Zweigstellen beschränkt werden, sondern auf zehn. Bestehen bleibt zudem die Beschränkung der räumlichen Nähe. Die Erlaubnis werde erteilt, wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet sei, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person den Pflichten nach dem Fahrlehrergesetz nachkommen könne, heißt es im Entwurfstext

Keine Übergangsregelung

Ersatzlos gestrichen wurde die kurzzeitig aufgenommene Übergangsregelung zu den Kooperationen und Zweigstellen. Hier sollten die neuen Regelungen erst ab dem 1. Juli 2019 gelten, hieß es zwischenzeitlich. Das wurde wieder fallengelassen. Das Gesetz soll nun komplett mit allen Regelungen am 1. Januar 2018 in Kraft treten. 

Freie Mitarbeiter

Völlig überraschend haben CDU/CSU und SPD plötzlich die alte Regelung zum freien Mitarbeiter wieder ins Gesetz geschrieben. Dabei ist der bisherige Rechtszustand diesbezüglich alles andere als klar. So hat das Bayerische Landessozialgericht erst am 11. November 2014 (Aktenzeichen L 5 R 910/12) entschieden, dass der Vertrag, den eine Fahrschule mit einem freiberuflich tätigen Fahrlehrer schließt, noch so sehr in Richtung „Freier Mitarbeiter“ gehen kann – Sozialversicherungsbeiträge müssen trotzdem gezahlt werden (siehe „Fahrschule“ 9/2015). Wie dies in Zukunft aussehen wird, ist gerade völlig offen.

Dass es zum jetzigen Zeitpunkt noch größere Änderungen geben wird, ist unwahrscheinlich. „In weiten Teilen sind wir aber auch sehr zufrieden mit der Reform und den Änderungen, die wir in den vergangenen Wochen noch erreichen konnten“, sagt Gerhard von Bressensdorf. „Außerdem haben wir bereits klare  Zusagen aus dem Ministerium, dass die neuen Regelungen nicht auf Jahrzehnte in Beton gegossen sind. Was sich in der Praxis nicht bewährt, soll künftig in deutlich kürzerer Taktung nachgebessert werden. Auf diese Aussage werden wir uns im Bedarfsfall energisch berufen.“

Ein ausführlicher Artikel zu den Beschlüssen des Verkehrsausschusses steht in der April-Ausgabe der „Fahrschule“.

(bub)

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


www.fahrschule-online.de ist das Online-Portal der monatlich erscheinenden Zeitschrift FAHRSCHULE aus dem Verlag Heinrich Vogel. Diese ist das offizielle, überregionale Organ der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände ist. Im Mittelpunkt der redaktionellen Leistungen stehen die Fragen der Verkehrssicherheit. Technische, wirtschaftliche und verkehrsrechtliche Probleme werden ausgiebig erörtert.

www.fahrschule-online.de bietet ein umfangreiches Internet- Angebot für Fahrschulinhaber und Fahrlehrer mit täglich aktuelle Nachrichten und Produktinformationen sowie Kurzurteile für Fahrschulinhaber und angestellte Fahrlehrer.