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Steuervorteile für Rückenkurse

24.01.2014 14:12 Uhr
Steuervorteile für Rückenkurse
Finanziert der Arbeitgeber Kurse zur Rückengesundheit, sind diese nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig
© Foto: Robert Kneschke/Fotolia

Wer die Gesundheit seiner Mitarbeiter fördert, kann auf Unterstützung vom Finanzamt hoffen. Doch nicht alle Angebote sind steuerbegünstigt.

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Mit Rückenkursen oder Massagen können Arbeitgeber Berufskrankheiten entgegenwirken und die Leistungsbereitschaft ihrer Mitarbeiter stärken. Gleichzeitig können sie von Steuervorteilen profitieren. Denn das Finanzamt beteiligt sich an vielen inner- oder außerbetrieblichen Gesundheitsmaßnahmen, betont der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Dafür müssen Arbeitgeber aber einige Bedingungen erfüllen.

Steuerlich gefördert werden Rückenkurse, Bewegungsprogramme, Massagen, Ernährungskurse, Rauchentwöhnung oder Schutzimpfungen. Alternative Angebote wie autogenes Training, Quigong oder Yoga seien nur steuerbegünstigt, wenn der Anbieter fachliche Qualifikationen nachweisen kann, betont der BVBC. Angebote des allgemeinen Freizeitsports oder Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Fitnesscentern sind nach Angaben des Bundesverbands nicht begünstigt. Zahlt der Arbeitgeber solche Angebote, sind die Aufwendungen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichtig.

„Pro Mitarbeiter sind gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu einer Kostenhöhe von 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei“, erläutert Prof. Axel Uhrmacher, Vizepräsident des BVBC. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Denn erfolgen die Gesundheitsangebote aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse, bleiben sie unter Umständen über den Freibetrag von 500 Euro hinweg steuerfrei. Da in der Gesundheitsbranche stets neue Angebote entwickelt werden, empfiehlt Uhrmacher, dass Arbeitgeber vorab mit dem Finanzamt verbindlich klären, welche Maßnahmen steuerbegünstigt sind.

Die Steuerbegünstigung gilt außerdem nur dann, wenn die Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind nicht steuerbegünstigt. Außerdem muss der Arbeitgeber die Gesundheitsmaßnahmen mit Rechnungen und Teilnahmenachweisen belegen.

(hst)

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