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Verkehrsgerichtstag 2014: „Rätselhafte“ Verkehrsunfälle

05.02.2014 12:42 Uhr
Verkehrsgerichtstag 2014: „Rätselhafte“ Verkehrsunfälle
Traditionell hielt der Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages Kay Nehm seine Eröffnungsansprache in der Kaiserpfalz in Goslar
© Foto: picture alliance _dpa_Christoph Schmidt

Im Arbeitskreis VI des Verkehrsgerichtstages 2014 in Goslar diskutierten die Experten, wie „rätselhafte“ Unfälle besser aufgeklärt oder vermieden werden können.

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Im Arbeitskreis VI des Verkehrsgerichtstages 2014 in Goslar ging es um „rätselhafte“ Verkehrsunfälle, also um Unfälle aus ungeklärter Ursache, und die strafprozessuale Aufklärungspflicht. Hierbei sollten die Experten insbesondere rechtsmedizinische, juristische und ermittlungstaktische Aspekte der Thematik beleuchten und Lösungsvorschläge erörtern.

Hierzu formulierten die anwesenden Experten folgende Empfehlungen:

1)      Hinter einer relevanten Anzahl „rätselhafter“ Verkehrsunfälle verbirgt sich großes menschliches Leid und der Verlust hoher Sachwerte. Die Verhinderung solcher Ereignisse erfordert präventive Maßnahmen sowie – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Beschuldigtenrechte sowie der Opferinteressen – intensive strafprozessuale Aufklärung. Weiterhin müssen Fahrlehrer, Ärzte sowie Angehörige der Ermittlungsbehörden und Fahrerlaubnisbehörden für diese Problematik sensibilisiert und deren Aus- beziehungsweise Fortbildung optimiert werden.

2)      Ursachen „rätselhafter“ Verkehrsunfälle können zum Beispiel Anfallsleiden, Schlafapnoe, Stoffwechselstörungen, Herz-/Kreislauferkrankungen sowie Nerven- und Geisteskrankheiten sein, die zu akuten Versagenszuständen führen. Der Arbeitskreis fordert die Ärzteschaft auf, verkehrsmedizinische Aspekte bei der Patientenaufklärung sorgfältig zu beachten. Dies gilt auch für die Wirkungen und Nebenwirkungen verordneter Medikamente sowie deren Wechselwirkungen. Der Arbeitskreis empfiehlt, die Fahrsicherheit beeinträchtigende Medikamente farblich/symbolisch zu kennzeichnen.

3)      Zur sachgerechten Aufklärung sind von der Polizei und der Staatsanwaltschaft Kataloge geeigneter Ermittlungsmaßnahmen aufzustellen beziehungsweise fortzuentwickeln. Technischer und medizinischer Sachverstand sind hierbei in besonderem Maße einzubeziehen. Die bereits vorhandenen innerdienstlichen Weisungen zur körperlichen Untersuchung und Asservierung (zum Beispiel Blutprobe) sind auf das Vorliegen körperlicher oder geistiger Mängel auszudehnen und konsequent anzuwenden. Insbesondere darf in derartigen Fällen der Untersuchungsumfang nicht auf Alkohol oder die in der Anlage zu Paragraf 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bezeichneten Drogen beschränkt werden.

4)      Zum Schutze Dritter sowie des Betroffenen selbst sind Vorkehrungen dahingehend erforderlich, dass Menschen mit fahreignungsrelevanten geistigen oder körperlichen Mängeln nicht ohne regelmäßige, verpflichtende Kontrolluntersuchung am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Hierbei sind die Möglichkeiten medizinischer Rehabilitation und technischer Optimierung des Kraftfahrzeugs auszuschöpfen.

Einen ausführlichen Bericht über die wesentlichen Punkte lesen Sie in der „Fahrschule“ 3/2014, die am 6. März erscheint.

(tf)

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