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Verstoß gegen „Handyparagraf“ durch Mobiltelefon auf Oberschenkel

21.02.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 1 min
Verstoß gegen „Handyparagraf“ durch Mobiltelefon auf Oberschenkel
Halten geht auch mit dem Oberschenkel, entschied das BayObLG
© Foto: Silas Stein/dpa/picture alliance

Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Paragrafen 23 Abs. 1a StVO begeht ein Autofahrer, der sein Handy auf dem Oberschenkel ablegt.

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Eine Autofahrerin platzierte ihr Handy auf dem Oberschenkel und aktivierte die Wahlwiederholung. Die Polizei bekam das mit und verhängte eine Geldbuße, da sie verbotenerweise ein Mobiltelefon während der Fahrt genutzt habe.

Der Fall ging bis vors Bayerische Oberste Landesgericht – und dieses bestätigte die Geldbuße. Das Ablegen auf dem Oberschenkel sei ein „Halten“ in Sinne des Paragrafen 23 Abs. 1a StVO, hieß es im Beschluss. Gehalten werden könne ein Handy nicht nur mit der Hand, sondern auch zwischen Ohr und Schulter oder zwischen Oberschenkel und Lenkrad. Wer sein Handy auf dem Oberschenkel ablege, müsse Kraft aufwenden, um ein Herunterfallen abzuwenden. Das sei auch ein „Halten“.

Außerdem müsse der Zweck des Handyparagrafen mit in die Bewertung einfließen, führte das Gericht weiter aus. Es sollen Verhalten vermieden werden, die nichts mit dem Fahren zu tun haben, um die Konzentration auf den Straßenverkehr nicht zu beeinträchtigen. Das Handy auf dem Oberschenkel zu balancieren, stelle in dieser Hinsicht ein „Gefährdungspotenzial“ dar.

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Aktenzeichen 201 ObOWi 1507/21

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