Darunter sind ein hausärztliches Zeugnis und ein augenärztliches Zeugnis nach den Vorgaben der FeV Anlage 5 und 6 zu verstehen. Alternativ kann zum Stichtag am letzten Tag im Dezember ein gültiger Führerschein der C- oder D-Klassen – sofern dieser innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde – vorgelegt werden. Schafft man es nicht rechtzeitig, seine Unterlagen abzugeben, ruht die Fahrlehrererlaubnis ab dem 1. Januar 2024 und der Fahrlehrerschein wird ungültig und muss bei einer Behörde abgegeben werden.
Vorlage von Eignungsnachweisen bis zum 31. Dezember
Wer bereits am 01. Januar 2018 oder davor im Besitz einer Fahrlehrererlaubnis war, muss spätestens am 31. Dezember 2023 seiner zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Eignungsnachweise gemäß den Vorgaben des Paragraf 11 FahrlG vorlegen. Darauf weist der Landesverband Baden-Württemberg hin.
Alexander Klug