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Wa(h)re Liebe darf nichts kosten

24.04.2015 11:00 Uhr
Wa(h)re Liebe darf nichts kosten
Im Internet auf der Suche nach der „Liebe des Lebens“
© Foto: Spectral-Design/Fotolia

Die Arbeit des Fahrlehrers lässt wenig Zeit, um sich auf die Suche nach der großen Liebe zu begeben. Dating-Portale sind vielen Singles eine Hilfe – die Mitgliedsbeiträge dafür jedoch unzulässig.

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Die Arbeit des Fahrlehrers lässt wenig Zeit, um sich auf die Suche nach der großen Liebe zu begeben. Schließlich sitzen sie den ganzen Tag im Auto - und während andere Ausgehen, machen sie Nacht- und Wochenendfahrten. Da ist es schwer, jemanden auf die „altmodische“ Art kennen zu lernen. Dating-Portale sind hier vielen Singles eine Hilfe.

Dass man zum Flirten nicht einmal mehr vor die Türe gehen muss, ist längst kein Geheimnis mehr. Die „Liebe des Lebens“ kann man ganz einfach per Mausklick kennenlernen. Gegen einen entsprechenden Mitgliedsbeitrag helfen verschiedene Dating-Portale dabei, den Lebenspartner zu finden. Doch nun hat das Amtsgericht Hamburg festgestellt: Partnervermittlungen dürften für ihre Dienstleistung eigentlich gar kein Geld verlangen.

Was früher der Heiratsvermittler war, ist heute die Partnerbörse. So zumindest hat das Amtsgericht Hamburg entschieden. Eine Online-Partnervermittlung hatte eine Kundin verklagt, die ihre Mitgliedsbeiträge nicht zahlte. In seinem Urteil legte das Gericht den Paragrafen 656 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus dem Jahr 1900 aus. Dieser besagt, dass jemand, der potenzielle Ehepartner zusammenbringt, keinen Anspruch auf Entlohnung hat.

„Das Amtsgericht Hamburg hat diesen Grundsatz auf die heutige Zeit übertragen und entschieden, dass Partnervermittlungsportale inzwischen die Aufgaben übernehmen, die früher einem klassischen Heiratsvermittlern zukamen“, erläutert Rechtsanwalt Christian Teppe, der die Kundin im Verfahren vertreten hat. Partnerbörsen dürfen wie Heiratsvermittler für ihre Dienstleistungen also kein Geld einfordern – vorausgesetzt die Portale vermitteln feste Partnerschaften.

„Das Urteil lässt sich nicht auf das sogenannte C-Dating übertragen, sprich auf Kontaktbörsen und allgemeine Singlebörsen, die oberflächliche Gelegenheits-Bekanntschaften vermitteln“, erklärt der Partneranwalt von Roland Rechtsschutz. Gegen das Urteil vorgehen kann das Vermittlungsportal nicht. Was diese Entscheidung langfristig für die zahlreichen Online-Partnerbörsen bedeutet, hängt nun davon ab, ob weitere Kunden vom Paragrafen 656 BGB Gebrauch machen oder ob ihnen die „Liebe des Lebens“ den Mitgliedsbeitrag der Partnerbörsen wert ist.

(al)

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