Probefahrstunden bleiben weiterhin unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung, auf die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hinweist. Fahrlehrer, die trotzdem welche anbieten, können zudem Ärger mit der Wettbewerbszentrale bekommen. Nach § 2 Ziffer 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf am Straßenverkehr ohne Führerschein nur teilnehmen, wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen führt. Weil bei einer Probefahrstunde keiner dieser Punkte zutrifft, verstößt ein Interessent, der das Angebot einer Probefahrstunde annimmt, gegen § 2 Ziffer 15 des Straßenverkehrsgesetzes. Probefahrten, die der Ermittlung des Standes der Kenntnisse und Fertigkeiten eines Führerscheininteressenten dienen, seien keine Fahrten, die der Ausbildung dienen, so die Richter. Eine solche Fahrt könne erst dann stattfinden, wenn der Ausbildungsvertrag bereits unterschrieben sei und die Ausbildung begonnen wurde. Führt der Fahrlehrer solche Fahrten ohne Ausbildungsvertrag durch, liegt gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) vor, so die Wettbewerbszentrale. Im Bereich des Wettbewerbsrechts hatte das Oberlandesgericht Braunschweig bereits im Jahr 1983 (Aktenzeichen 2 U 63/03) sowohl die Bewerbung als auch die Durchführung solcher Probefahrten als unzulässig untersagt und diese Auffassung nochmals im Juli 2007 bestätigt (Aktenzeichen 2 U 52/07). Außerdem habe die Wettbewerbszentrale zu diesem Thema im Februar 2007 eine weitere Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Aktenzeichen 15 O 15/07, F 5 0758/06) erstritten, in dem die Unzulässigkeit derartiger Ankündigungen bestätigt wurde. (bub) Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen 11 ZB 09.3237
Probefahrstunden sind unzulässig
Fahrlehrer, die Probefahrstunden anbieten, begehen einen Wettbewerbsverstoß; die Führerschein-Interessenten, die das Angebot annehmen, verstoßen gegen das Straßenverkehrsgesetz.