Gemäß den behördlichen Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gelten derzeit laut einem gemeinsamen Schreiben der KÜS und allen anderen Überwachungsorganisationen folgende Vorschriften:
- Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Betriebserlaubnisbegutachtungen sollen auch weiterhin flächendeckend an Prüfstützpunkten und Prüfstellen der Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen angeboten werden, schreibt die KÜS.
- Das BMVI hat den Polizeibehörden der Länder eine vorübergehende Nichtahndung der Tatbestände „Vorführungsfrist bis zu zwei Monate überschritten“ und „Vorführungsfrist mehr als zwei Monate und bis zu vier Monate überschritten“ der Bußgeldkatalog-Verordnung bei eingeschränkter oder fehlender Prüfkapazität empfohlen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Ordnungsbehörden unter diesen Bedingungen kein Verwarnungsgeld erheben sollen.
- Alle anderen regulären Fristen zur HU/SP einschließlich der Ergänzungsuntersuchung zur Durchführung der Hauptuntersuchung bleiben aber bestehen.
- Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich auch bei einer überzogenen Frist der Hauptuntersuchung. Die Versicherung wird den Schaden vorerst regulieren. Offen ist jedoch, ob die Versicherung nicht anschließend gegenüber dem Fahrer des Fahrzeuges mit überzogener HU-Frist Forderungen geltend macht.
- Die Gesundheit und die Sicherheit der Kunden, Mitarbeiter und Partner haben für die Überwachungsinstitutionen höchste Priorität, berichtet die KÜS. Daher gelten auch weiterhin an allen Prüfstellen und Prüfstützpunkten die besonderen Maßgaben an Hygiene und Mindestabstände.
Im Sinne der Verkehrssicherheit sei es trotz allem ratsam, die Fristen für die Hauptuntersuchung einzuhalten. Um einen Prüftermin zu bekommen und lange Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen die Experten des KÜS außerdem, im Vorfeld per Telefon einen Termin zu vereinbaren.
(ts)