Auf einer Autobahn wechselte eine Autofahrerin unvorsichtig auf den linken Fahrstreifen und verursachte einen Unfall, als ein anderer Pkw-Fahrer mit 200 km/h heranrauschte und nicht mehr bremsen konnte. Es gab keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Die Spurwechslerin warf dem Pkw-Fahrer dennoch überhöhtes Tempo vor und verlangte von ihm Schadenersatz.
Das LG Mönchengladbach und das OLG Düsseldorf als Folgeinstanz bejahten den Schadenersatzanspruch aber nur zu 30 Prozent. Die Autofahrerin habe klar gegen Paragraf 7 Abs. 5 und Paragraf 4 Abs. 4 StVO verstoßen und trage die Hauptschuld. Insbesondere habe sie damit rechnen müssen, dass ein anderer Autofahrer auf dem Überholstreifen schnell unterwegs sei.
Aber: So schnell wie der Überholer unterwegs gewesen sei - damit habe sie beim besten Willen nicht rechnen müssen, stellte das OLG klar. Wer bei einer Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit 200 km/h fahre, sei eine Gefahr, auf die sich andere nicht einstellen müssten. Im Gegenteil: Eine derartig hohe Geschwindigkeit würde von anderen unterschätzt.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I-1 U 44/17
(tc)