Ein Radfahrer fuhr verbotenerweise auf dem linken Radweg, also entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung. Er stieß mit einer Autofahrerin zusammen, die aus einer Grundstückausfahrt in die Straße einbiegen und dabei den Geh- und Radweg überqueren wollte. Dabei krachte er in die Beifahrertür. Die Autofahrerin klagte daraufhin gegen den Radler auf Schadenersatz, dieser weigerte sich zu zahlen.
Die genauen Details des Unfalls konnten nicht geklärt werden: Fuhr die Autofahrerin schrittweise aus der Ausfahrt oder in einem Zug? In welche Richtungen hatte sie geschaut? Warum hatte der Radfahrer das Auto nicht gesehen?
Fest stand lediglich: Sowohl die Autofahrerin als auch der Radfahrer haben den Unfall verschuldet. Erstere hatte beim Ein- und Ausfahren nicht gemäß Paragraf 10 StVO vermieden, dass andere gefährdet werden, letzerer hatte den Radweg in falscher Richtung befahren und damit unter anderem gegen Paragraf 2 Abs. 2 StVO verstoßen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied sich bei diesem Sachverhalt zu einer hälftigen Schadensteilung.
(tra/tc)