Seit 28. Dezember 2016 dürfen nur noch Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlage für auf 35 kW gedrosselte Modelle der Klasse A2 sein. Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie verbietet damit, dass die Fahrzeuge in der offenen Version mehr als die doppelte Motorleistung aufweisen.
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
Der deutsche Gesetzgeber hatte bei der Umsetzung der Richtlinie zunächst auf diese Einschränkung verzichtet, da diese nur schwer kontrollierbar sei. Gegen Deutschland wurde daher ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die 11. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung soll die Versäumnisse nun nachholen.
Stichtagsregelung beachten
Jeder, der die Klasse A2 ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27.12.2016 erworben hat, darf auch zukünftig in Deutschland – also nur im Inland – entsprechend gedrosselte Motorräder fahren. Im Ausland ist aber Vorsicht geboten, denn viele europäische Staaten haben die Richtlinie wortgetreu umgesetzt. Wer dennoch mit diesen Maschinen ins Ausland fährt, dem drohen Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
In der kommenden Ausgabe der „Fahrschule“ lesen Sie die ausführliche Titelgeschichte zu diesem Thema.
(tc)