Das war passiert: Die Betroffene erhielt wegen eines Abstandsverstoßes eine Geldbuße von 185 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot, da sie auf der Autobahn nur noch einen Abstand von 14 Meter zum Vorausfahrenden gehalten hatte. Sie wendete sich erfolglos gegen das einmonatige Fahrverbot.
Das Gericht stimmte ihr zwar zu, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als angestellte und auch selbständige Familienhelferin mobil sein müsse. Da sie aber gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein Nettoeinkommen von rund 5.000 Euro verfüge, sei es ihr zumutbar, für einen Monat auf einen Fahrer oder Taxifahrten zurückzugreifen oder auch einen Kredit aufzunehmen. Zudem könne sie auch 24 Tage Urlaub bei ihrem Arbeitgeber nehmen.
Eine Kündigung ihres Arbeitsplatzes oder auch der selbständigen Tätigkeit durch den Auftraggeber stand nicht zur Debatte, sodass es zwar zu finanziellen Einbußen kommen würde, aber nicht zu einer existenzbedrohenden Lage. Deshalb blieb es beim Fahrverbot.
Amtsgericht Lüdinghausen
Aktenzeichen 19 OWi-89 Js 2283/15-214/15
(tra)