Die Website www.rechtsindex.de berichtet von diesem Fall: Ein Autofahrer fuhr in eine Sackgasse, die mit einem Wendehammer endete; dort galt absolutes Halteverbot. Über diesen Wendehammer konnte man auf die Parkfläche eines Unternehmens fahren. Um den Platz zum Umkehren voll ausnzuutzen, lenkte der Autofahrer seinen Wagen zunächst nach rechts und dann nach links - ohne einen Blinker zu setzen. Die Verkehrsteilnehmerin hinter dem Autofahrer dachte, der Autofahrer wolle rechts am Wendehammer halten, und fuhr links vorbei Richtung Parkfläche. Es kam zur Kollision.
Beide Autofahrer müssen zu jeweils 50 Prozent haften, entschied das Landgericht Mönchengladbach. Die Überholende verstieß gegen die StVO, als sie „bei unklarer Verkehrslage“ überholt hat. Nur weil der Autofahrer nach rechts zog, durfte sie nicht davon ausgehen, dass dieser anhalten wollte - denn das war dort nicht zulässig. Die Überholende hätte von einer Wendung ausgehen müssen.
Aber auch der Wendende verhielt sich falsch: Er hätte nach der StVO darauf achten müssen, keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden, zum Beispiel durch Schulterblick und Blinken. Außerdem diente der Wendehammer im konkreten Fall nicht nur zum Wenden, sondern auch als Zufahrt. Der Autofahrer hätte sich erst recht vergewissern müssen, dass er niemanden gefährdet.
Landgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen 5 S 49/16
(tc)