Ein Autofahrer war nach einer Familienfeier, bei der er Weinschorle getrunken hatte, mit dem Auto nach Hause gefahren. Er fühlte sich fahrtauglich. Im Verfahren konnte nicht geklärt werden, ob er auf öffentlicher Straße die Haltesignale einer Polizeistreife übersehen hatte, jedenfalls fuhr diese hinter ihm her und führte schließlich eine Alkoholmessung auf seinem Privatgrundstück durch. Diese ergab eine erhöhte Blutalkoholkonzentration. Auf dieser Grundlage entzog das Gericht dem Fahrer für einen Monat den Führerschein und verhängte eine Geldstrafe von 500 Euro.
Die Alkoholkontrolle erst auf dem Privatgrundstück vorzunehmen, stehe dem Urteil nicht entgegen, urteilte das Amtsgericht München. Der Autofahrer habe zuvor "zweifelsohne" am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Es sei vertretbar gewesen, abseits der öffentlichen Straßen zu kontrollieren, nachdem er sein Fahrtziel erreicht hatte. "Selbstverständlich dürfen auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf dem Privatgrundstück entdeckt werden, soweit keine besonderen Regelungen über deren Verwertbarkeit bestehen", fanden die Münchener Richter.
Amtsgericht München
Aktenzeichen 953 OWi 421 Js 125161/18
(tra/tc)