Der Verursacher eines Verkehrsunfalls haftet nicht für gesundheitliche Schäden, die dem allgemeinen Lebensrisiko inne wohnen.
Im vorliegenden Fall befand sich die Geschädigte in einer Apotheke, als der Unfallverursacher gegen ihr geparktes Fahrzeug prallte und anschließend ohne anzuhalten weiterfuhr. Nachdem sie von einer weiteren Kundin hierauf hingewiesen wurde, drehte sie sich ruckartig zu ihrem Auto um und erlitt dadurch einen Bandscheibenvorfall.
Ein solcher Schaden hätte nach Ansicht des Gerichts aber bei jedem beliebigen Ereignis eintreten können, so dass es sich um kein spezifisches Unfallrisiko handele. Es fehle an einem Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den Gesundheitsschäden. Deshalb konnte die Geschädigte kein Schmerzensgeld verlangen.
(tra)
Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen 13 U 78/12