Darum ging es: Eine Elfjährige betrat nachts und zwischen zwei parkenden Autos hindurch eine Straße. Eine Autofahrerin konnte nicht mehr bremsen und fuhr das Mädchen an. Ihre Freundinnen am linken Fahrbahnrand hatten ihr zuvor noch zugerufen, die Straße nicht zu betreten.
Das Mädchen wollte Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Autofahrerin. Diese, so lautete eines ihrer Argumente, habe davon ausgehen müssen, dass von den Kindern am Gehweg jemand auf die Straße trete. Außerdem sei sie noch zu jung, um zu erkennen, was dabei passieren könne.
Das Oberlandesgericht Naumburg wies die Klage ab. Insbesondere habe die Autofahrerin nicht gegen Paragraf 3 Abs. 2a StVO verstoßen. Dieser verlange, dass unter anderem Kinder im Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Auch bei äußerster Sorgfalt habe sie das nicht verhindern können. Sie habe zwar Kinder links gesehen, aber deswegen nicht damit rechnen müssen, dass die Elfjährige rechts hervortritt. Für das Gericht stand außerdem fest, dass die Elfjährige um die Gefährlichkeit ihrer Straßenquerung wusste. Sie sei „altersgerecht“ entwickelt.
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 10 U 22/12
(tc)