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Auch Aufsichtspflicht hat Grenzen

08.04.2015 10:00 Uhr
Schulpflichtige Kinder ab dem sechsten Lebensjahr dürfen sich allein im Straßenverkehr bewegen.

Belehren Eltern ihr neunjähriges Kind, langsam zu fahren und auf Fahrzeuge zu achten, reicht das normalerweise aus.

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Gegenüber einem neunjährigen Kind reicht die allgemeine Belehrung der Eltern langsam zu fahren und auf Fahrzeuge zu achten in der Regel aus. Den Eltern kann bei einem Verkehrsunfall ihres Kindes dann kein Vorwurf gemacht werden.

Eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht besteht nicht. Entsprechend den allgemein entwickelten Grundsätzen hierzu dürfen sich schulpflichtige Kinder ab dem sechsten Lebensjahr grundsätzlich allein im Straßenverkehr bewegen.

(jlp)

Landgericht Saarbrücken

Aktenzeichen 13 S 153/14

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