Gegenüber einem Fahrzeugführer, dem ein Geschwindigkeitsverstoß von 8 km/h und gleichzeitig ein Handyverstoß vorgeworfen wird, ist die behördliche Anordnung eines Aufbauseminars nicht gerechtfertigt. Zwar liegen Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz vor, doch handelt es sich weder um eine eintragungspflichtige schwerwiegende noch um zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen.
Die Anordnung eines Aufbauseminars setzt eine kausale Verknüpfung zwischen der schwerwiegenden Zuwiderhandlung und der Eintragungspflicht in dem Sinne voraus, dass dieser schwerwiegende Verstoß für sich genommen und nicht erst wegen tateinheitlichen Hinzutretens eines weiteren – weniger schwerwiegenden – Verkehrsverstoßes in das Verkehrszentralregister einzutragen ist.
(jlp)
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 9 K 2511/11