Wer in eine geschlossene Ortschaft zu schnell einfährt und aufgrund der äußeren Umstände (zum Beispiel fehlende Bebauung) nicht davon ausgehen konnte, sich innerorts aufzuhalten, kann mit dem Argument, er habe ein Ortseingangsschild nicht gesehen, Erfolg haben - bei einem solchen Augenblicksversagen kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. (tra, 14.10.05) Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen Ss OWi 249/05
"Augenblicksversagen" bei übersehenem Schild

Das Übersehen eines Ortseingangsschildes wird nicht immer gleich geahndet.