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Ausparkender kracht in Fahrspurwechsler - Haftungsfrage

19.07.2023 09:31 Uhr | Lesezeit: 2 min
Unfall
Fließender Verkehr vs. Ausparkender: Die Rechtslage bei einem Zusammenstoß ist meist eindeutig
© Foto: picture alliance/Fotostand/Gelhot

Ein Auto fährt aus einer Parklücke am rechten Fahrbahnrand und fädelt ein in den fließenden Verkehr. Es kommt zum Unfall, als ein anderes Auto von der linken auf den rechten Fahrstreifen wechselt. Wer haftet wie?

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Diesen Fall präsentiert die Website anwalt.de. Dort heißt es weiter: „Nach Paragraf 10 S. 1 StVO hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem vom Fahrbandrand an und in die Straße hineinfahrenden Verkehr absoluten Vorrang.“ Die Fahrer dieser Fahrzeuge dürften darauf vertrauen.

Der Einfahrende müsse stets mit mit einem Fahrstreifenwechsel des fließenden Verkehrs rechnen (siehe dazu auch BGH-Urteil, 8.3.2022, Az.: VI ZR 1308/20).

Paragraf 7 Abs. 5 1 StVO spiel dabei keine Rolle. Nach dieser Vorschrift darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Aber: „Paragraf 7 StVG umfasst in seinem Schutzzweck (...) nur Teilnehmer des fließenden Verkehrs“, heißt es bei anwalt.de. Ein Mithaftung des Spurwechslers kommt damit nicht in Betracht.

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KOMMENTARE


Thomas Geneis

22.07.2023 - 19:14 Uhr

Eindeutig darf erst dann auf die Fahrbahn gefahren werden, wenn die Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen wurde. Dies Gilt für Ausfahrten und eindeutig für Parkstreifen! Die Verschuldungshaftung greift zu 100 % und Gefährdungshaftung mit zu bemühen ist fehl am Platze!


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