Ein Autofahrer, der mit einer Alkoholisierung von 0,93 Promille einen Unfall verursacht, ist gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis zu 75 Prozent verantwortlich.
Das führt zu einer entsprechenden Leistungskürzung und gegebenenfalls darüber hinaus zu einem Regressanspruch.
(jlp)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 165/13