Wer seinen dauerhaft abgemeldeten Pkw nicht abwracken will, darf ihn deshalb nicht einfach auf dem ausgewiesenen Auto-Stellplatz seiner Wohnanlage "einlagern". Die Eigentümergemeinschaft kann die umgehende Entfernung des nicht mehr verkehrstüchtigen Gefährts verlangen - vor allem dann, wenn es, wie im verhandelten Fall, auch noch zum privaten Müllcontainer umfunktioniert wurde. "Ein Kfz-Stellplatz dient zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Gefährts, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs", sagt Rechtsanwalt Gottfried Putz von der Deutschen Anwaltshotline. Eine Ausnahme sei nur bei Motorrädern sowie Oldtimern oder Cabriolets rechtlich zu akzeptieren, die häufig nicht ganzjährig, sondern nur zeitweise angemeldet sind. (bub, 16.09.09) Landgericht Hamburg Aktenzeichen 318 S 9308
Auto-Stellplatz nur für angemeldete und verkehrstüchtige Pkw
Ein dauerhaft abgemeldeter Pkw darf nicht auf dem ausgewiesenen Auto-Stellplatz einer Wohnanlage stehen.