Kein Autobesitzer ist verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers warten und reparieren zu lassen. Schreiben das die Garantiebestimmungen vor, ist diese Klausel unwirksam. Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Im verhandelten Fall hatte der Händler sehr umfangreiche Garantiezusagen für einen alten Mercedes C 280 mit einem Tachometerstand von 88.384 Kilometer gemacht. diese Zusagen hatte er vertraglich davon abhängig gemacht, dass sämtliche Durchsichten und Reparaturarbeiten nur in seiner Werkstatt durchgeführt werden dürften. Pech für den Händler: Die Klausel wurde für unwirksam erklärt, der Kunde kann auch andere Werkstätten aufsuchen. Die Garantiezusagen muss der Händler trotzdem einhalten. (bub, 27.10.09) Bundesgerichtshof Aktenzeichen VIII ZR 354/08
Autobesitzer dürfen sich die Werkstatt aussuchen
Ein Autohändler darf seine Garantiezusagen nicht vertraglich davon abhängig machen, dass das Auto nur in seiner Werkstatt gewartet und repariert wird. Auch dann nicht, wenn die Garantie besonders umfangreich ist.