Nach einer Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Erfassung von Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten zulässig. Solange die Fahrzeugdaten sofort danach spurlos gelöscht werden, stelle ihre Erfassung keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Im vorliegenden Fall hatte ein Pendler, der auf seiner Strecke regelmäßig Geräte zur automatischen Kennzeichenerkennung und -erfassung passiert, Klage gegen den Freistaat Bayern erhoben. Damit wollte er verhindern, dass auf ihn zugelassene Fahrzeuge durch den Einsatz solcher Geräte erfasst und mit polizeilichen Fahndungsdaten abgeglichen werden und hierdurch eine Art „Bewegungsbild“ von ihm entsteht.
Das Gericht hält die automatisierte Kennzeichenerfassung dagegen für verfassungsgemäß, soweit diese der Prävention dient. Insbesondere seien die einschlägigen Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes hinreichend bestimmt und die Löschung der erhobenen Daten klar geregelt.
(tf)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 10 BV 09.2641