In Bayern werden sowohl durch stationäre als auch durch mobile Kameras die hinteren Kennzeichen von Fahrzeugen aufgenommen. Nach der Aufnahme werden diese an einen Rechner weiter gegeben, der die ermittelten Kennzeichen mit zur Fahndung ausgeschriebenen Kennzeichen abgleicht. Ergibt sich keinerlei Übereinstimmung, werden die Daten sofort gelöscht, notfalls manuell durch einen Polizisten, wenn es Unklarheiten gab. Eine Halterermittlung findet nicht statt.
Der Kläger, der viel in Bayern mit dem Auto unterwegs ist, wollte dies verhindern, er sah sein Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Da die Daten jedoch sofort gelöscht werden und die Kennzeichen des Klägers auf keiner Fahndungsliste stehen, ist dies nicht der Fall. Für den hypothetischen Fall, dass sich das ändern könnte, kann nicht jetzt schon ein Unterlassen gefordert werden.
(tra)
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen 6 C 7.13