Ein „Autoposer“ wurde 14 Mal bei der Mannheimer Polizei angezeigt, als er mit seinem Fahrzeug, einem Jaguar F-Type, lärmend durch das Stadtgebiet fuhr. Den Behörden reichte es, sie ordneten an, dass er derartiges Verhalten künftig im gesamten Stadtgebiet zu unterlassen habe. Das Gericht berief sich auf Paragraf 30 StVO, der „unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen“ verbietet. Der Jaguar-Fahrer wehrte sich rechtlich, und der Fall ging bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Gericht: Gesetzestreues Verhalten kein Fahrverbot
Auch dort unterlag der „Autoposer“. Es war rechtlich ok, das Verbot auf das gesamte Stadtgebiet zu erstrecken, stellte der VGH klar. Der Kläger habe sich schon „in der Vergangenheit besonders uneinsichtig gezeigt“, daher sei es nicht ausgeschlossen, dass sie auf andere Straßen außerhalb der Innenstadt ausweichen, um dort zu „posen“.
Der Kläger wandte ein, sein Interesse – die Nutzung seines „serienmäßig lauten“ Jaguars – sei nicht geschützt worden. Dieser Einwand sei unberechtigt, antwortete das Gericht. Die gesetzlichen Vorgaben aus Paragraf 30 Abs. 1 StVO einzuhalten, wiege für den Kläger „sehr gering und schütze das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Anwohner“. Er könne sein Fahrzeug weiter nutzen, ein Fahrverbot sei die Verfügung der Stadt keineswegs. Er müsse sich aber ans Gesetz halten und zum Beispiel „unnötige Gasstöße“ unterlassen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Aktenzeichen 1 S 500/19
(tc)