Wer einen bedeutenden Sachschaden durch einen Unfall verursacht hat und danach einfach wegfährt, dem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. So steht es in Paragraf 69 Strafgesetzbuch. Das ist allgemeingültige Rechtsprechung, der grundsätzlich auch das LG Braunschweig in einer neuen Entscheidung folgt.
Wann allerdings ein Sachschaden „bedeutend“ ist, wurde neu festgelegt. Bisher war es die einhellige Auffassung, dass dies ab 1.300 Euro der Fall ist. Diese Summe stammt allerdings aus dem Jahr 2002. Im Jahr 2016 sei diese auf 1.500 Euro anzuheben, um der Preisentwicklung in Deutschland gerecht zu werden. Dazu zogen die Braunschweiger Richter den Verbraucherpreisindex heran.
Im Fall betrug der Schaden „nur“ rund 1.360 Euro. Dem Fahrer wurde deswegen die Fahrerlaubnis nicht entzogen.
Landgericht Braunschweig
Aktenzeichen 8 Qs 113/16
(tra)