Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Schadenersatzanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Fehlt dem Geschädigten diese Kenntnis, weil er an das Unfallereignis, beispielsweise aufgrund einer retrograden Amnesie, keinerlei Erinnerung hat, so kann die Verjährung entsprechend auch nicht beginnen.
(tra)
Aktenzeichen VI ZR 217/11