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Behörde darf ausländische Fahrerlaubnis entziehen

28.05.2013 10:24 Uhr
Die Fahrerlaubnis kann in Deutschland auch dann entzogen werden, wenn sie in Frankreich erworben wurde

Demjenigen, der wiederholt alkoholisiert Auto fährt und sich weigert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, kann die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden, wenn er diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat.

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Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz kann die deutsche Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer unter bestimmten Voraussetzungen auch dann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erworben hat. Hierauf verweist Marcus Fischer, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vizepräsident des Verbandes deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V. (VdVKA).

Im vorliegenden Fall hatte der betroffene Deutsche seine Fahrerlaubnis 2003 wegen Trunkenheit am Steuer verloren. Als er 2008 erneut in alkoholisiertem Zustand angehalten wurde, zeigte er den Polizeibeamten einen im Jahr 2002 in Paris ausgestellten Führerschein und erklärte, er habe seine deutsche Fahrerlaubnis in eine französische umschreiben lassen. Als er der daraufhin ergangenen Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht nachkam, entzog ihm die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis. Zudem sollte in seinem französischen Führerschein die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland eingetragen werden. Hiergegen klagte der Betroffene.

Das Gericht wies die Klage ab. Bei bestehenden Eignungszweifeln könne die Behörde das Beibringen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom Betroffenen verlangen und die Fahrerlaubnis entziehen, falls sich dieser weigert. Dies gelte insbesondere bei einem Alkoholproblem. Auch Rechtsvorschriften der EU stünden dem nicht entgegen. Stehen die Eignungszweifel im Zusammenhang mit dem Verhalten nach dem Erwerb des Führerscheins in Frankreich, so dürfe Deutschland auch die in Frankreich ausgestellte Fahrerlaubnis entziehen.

(tf)

Verwaltungsgericht Koblenz

Aktenzeichen 5 K 16/13

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