Wer nach einem Unfall nicht auf die Polizei wartet, macht sich wegen Unfallflucht strafbar und verliert den Anspruch auf Schadenregulierung bei der Haftpflichtversicherung. Der Grund: Dem Versicherungsnehmer kann Arglist vorgeworfen werden, wenn er die Wartepflicht verletzt. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. (jlp) Landgericht Saarbrücken Aktenzeichen 13 S 75/10
Bei Flucht kein Schutz

Verletzt ein Unfallteilnehmer die Wartepflicht, verliert er den Anspruch auf Schadenregulierung