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Benutzung von Behindertenparkplätzen

31.07.2012 11:35 Uhr
Personen, die beim Ein- und Aussteigen eine weit geöffnete Wagentür benötigen, dürfen keinen Behindertenparkplatz nutzen

Personen, die beim Ein- und Aussteigen aus dem Pkw eine weit geöffnete Wagentür benötigen, sind nicht berechtigt, einen Behindertenparkplatz zu benutzen.

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Personen, die beim Ein- und Aussteigen aus dem Pkw eine weit geöffnete Wagentür benötigen, sind nicht außergewöhnlich gehbehindert und daher nicht berechtigt, einen so genannten Behindertenparkplatz zu benutzen.

Parkerleichterungen verfolgen den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen.

Bei einer Erstreckung des Merkzeichens auf Personen, die Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen haben - wie viele Menschen mit Wirbelsäulenproblemen und Übergewicht - würde sich die Chance für schwerst Gehbehinderte, einen günstig gelegenen Parkplatz zu erhalten, drastisch verringern.

(jlp)

Sozialgericht Mainz

Aktenzeichen 13 SB 486/10

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