Sind die Türen bei einem Auto nicht verschlossen, handelt es sich nicht um einen Einbruchdiebstahl, wenn Dinge aus dem Auto gestohlen werden.
Es liegt dann kein „verschlossenes Behältnis“ vor, wie es im Juristendeutsch heißt. Demnach muss die Versicherung nicht zahlen.
Wohl aber bleibt es bei einem einfachen Diebstahl. Schließlich wurden Sachen aus dem Auto entwendet.
(tra)
Landgericht Berlin
Aktenzeichen 23 S 32/14