Kommt es im Kreisverkehr zu einer Kollision von zwei Fahrzeugen, so spricht alles für einen Vorfahrtsverstoß des in den Kreisverkehr Einfahrenden, wenn er im Einmündungsbereich mit einem auf der Kreisfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer kollidiert, dessen Vorfahrtsberechtigung feststeht, weil er zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist.
(jlp)
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 196/13