In einem Bußgeldverfahren muss der Betroffene in aller Regel die Gebühren des von ihm beauftragten Rechtsanwalts selbst tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Angelegenheit für ihn von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Transportunternehmer einen Verkehrsverstoß begangen, für den er vier Punkte in Flensburg bekommen sollte. Der Betroffene war beruflich auf den Führerschein angewiesen. Weitere vier Punkte hätten den Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet. Hierdurch hätte der Unternehmer seinen Betrieb aufgeben müssen.
Trotz dieser existenzgefährdenden Lage konnte das Gericht die Notwendigkeit des Hinzuziehens eines Rechtsanwalts nicht erkennen, denn die Betriebsaufgabe wäre nur mittelbare Auswirkung des Fahrerlaubnisentzugs gewesen. Dies reiche für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht aus. Der Betroffene musste den Rechtsanwalt selbst bezahlen.
(tra)
Landgericht Stuttgart
Aktenzeichen 19 Qs 154/12