Autofahrer aus Bayern, Hessen und Baden-Württemberg hatten sich gegen die Praxis der Polizei gewandt, an einigen deutschen Straßen per Scanner Kennzeichen aller vorbeifahrenden Autos zu erfassen – ohne dass die Fahrer etwas mitbekommen. Die entsprechenden Vorschriften aus den Polizeigesetzen der Länder seien verfassungswidrig, argumentierten sie. Mithilfe der automatisierten Kontrollen sollen gestohlene Fahrzeuge entdeckt werden oder „Krawalltouristen“ ausfindig gemacht werden. Daten unverdächtiger Autofahrer werden dagegen sofort gelöscht.
Dem Bundesverfassungsgericht ging das zu weit. Der automatische Abgleich sei zum Teil verfassungswidrig, heißt es im entsprechenden Beschluss, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei. Darunter versteht man das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Schon 2008 hatte sich das Bundesverfassungsgericht an den Regelungen zum Kennzeichen-Abgleich gestoßen. Damals sahen die Verfassungshüter Grundrechte der Autofahrer allerdings nur verletzt, wenn Kennzeichen-Scans nicht sofort gelöscht werden. Der aktuelle Beschluss geht darüber hinaus. Nun ist schon der Abgleich selbst grundrechtsverletzend. Bürger sollten sich fortbewegen können, „ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden“, heißt es in der Entscheidung.
Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen 1 BvR 142/15
(tc)