Will die Versicherung einem Versicherungsnehmer die Leistung wegen eines Vandalismusschadens verweigern, muss sie den vollen Beweis dafür führen, dass dieser selbst den Schaden verursacht hat. Der Versicherungsnehmer muss nur beweisen, dass überhaupt ein Vandalismusschaden vorliegt.
Das war ihm im entschiedenen Fall vor dem Landgericht Dortmund gelungen. Fest stand, dass rundum mit einem drei Kilogramm schweren Hammer auf das Auto eingeschlagen worden war, so dass es Dellen und Knicke hatte. Die Versicherung argumentierte, dass in einem Wohnbereich, wo das Auto abgestellt war, derartige Schläge von Anwohnern hätten gehört werden müssen. Dennoch konnte die Versicherung nicht nachweisen, dass der Schaden durch den Versicherungsnehmer selbst herbeigeführt wurde. Da dieser Beweis nicht gelang, musste die Versicherung zahlen. (ctw/tr)
Landgericht Dortmund
Aktenzeichen 2 S 28/15