Bringt ein Privatdetektiv für eine Überwachung einen GPS-Empfänger unbemerkt an dem Fahrzeug der Zielperson an, um so ein Bewegungsprofil dieser Person zu erstellen, macht er sich strafbar wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Solche Eingriffe sind regelmäßig nicht erlaubt. Nur wenn eine notwehrähnliche Situation vorliegt, könnten diese ausnahmsweise gerechtfertigt sein.
(jlp)
Aktenzeichen 1 StR 32/13