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Die fünfte Jahreszeit: Nur nüchterne Narren gehören ans Steuer

01.02.2024 13:53 Uhr | Lesezeit: 4 min
Krapfen zu Fasching
Für viele Narren gehört zur guten Laune an Fastnacht meist auch ein guter Schluck. Der kann aber die Reaktionsfähigkeit schnell einschränken.
© Foto: iStock/ brebca

Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und nähert sich langsam ihrem Höhepunkt. Doch schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken

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Bei Fahrauffälligkeiten wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem Auffahren drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.

Für angetrunkene Radfahren gilt: Ab 1,6 Promille gibt es ein Verfahren

Personen, die die Polizei mit mehr als 1,1 Promille am Steuer antrifft, müssen sich für mindestens sechs Monate von ihrem Führerschein verabschieden. Sie werden automatisch als "absolut fahruntüchtig" eingestuft . Weitere Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Zudem wird bei solch einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen. Seine Rückgabe muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Für Neulinge gilt: Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer tabu.

Auch Radfahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken am Lenker einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Ab 1,6 Promille ist dann mit einem Verfahren zu rechnen - unabhängig vom Besitz einer Fahrerlaubnis.

Trunkenheitsklausel bei Unfall

Lässt sich ein Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger oder der Schädigerin zurückholen. In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. 

Gefahr auch bei Restalkohol

Selbst wer bei einem alkoholisierten Fahrer ins Auto steigt, muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass Mitfahrende, die sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzen, sich selbst gefährden und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht haben. Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der Alkohol immer noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird.

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